Nach dem Regierungswechsel wird das Lehensverhältnis zum Königreich Preußen verwaltungsmäßig enger. Auf wichtige Hoheitsrechte, unter anderem die Erhebung der Steuern, die Werbung zum Militärdienst und die Ausübung der Justiz, verzichtet der Graf, behält dafür aber die althergebrachten Ansprüche auf Herrendienste der Untertanen, die Ablieferung der Zehnten, die Aufsicht über Schule und Geistlichkeit und das Berg- und Münzrecht.
